Schon wieder ein Weltuntergang?

Ein neues Gespenst geht um: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites ab 2025.
Ist Panik angebracht? Wird die Welt (wieder mal) untergehen? Eher nicht, aber vielleicht.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (für Websites) gilt ab 28. Juni 2025. Die Zeit kann schneller vergehen als gedacht, Schnappatmung ist aber dennoch nicht nötig: Für die allermeisten modernen und ohnehin schon halbwegs barrierefreien Websites wird sich nicht viel ändern.

Wer ist betroffen - und wer nicht?

Ausgenommen vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind private und rein geschäftliche B2B-Websites, also Sites, die sich praktisch ausschließlich an gewerbliche Kunden richten. Ferner sind Kleinunternehmen von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.

Anders gesagt: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt in der Praxis nur für Unternehmen, die sich direkt an (private) Endkunden richten. Konkret geht es dabei wohl um Onlineshops oder ein Angebot von Dienstleistungen.

Bei Websites, für die oben genannte Ausnahme (nur B2B, bis 10 Angestellte und weniger als 2 Mio Umsatz) gelten, kann es dennoch einen Fallstrick geben: Wenn etwa der Kranhersteller Gumpinger auf seiner Website einen kleinen Onlineshop betreibt, in dem jedermann lustige T-Shirt oder Kaffeetassen mit dem Firmenlogo kaufen kann. Dann könnte jemand auf die Idee kommen, dass die Ausnahmen für die gesamte Website nicht gelten, weil private Kunden angesprochen werden.

Drohen Abmahnungen oder Klagen?

Wir gehen davon aus bzw „wunschdenken“, dass das Gesetz so gestaltet wird, dass sich keine Einkommensquellen für Abmahner ergeben.
Zitat: „Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit (wieder-) herzustellen. Falls Sie mehrere dieser Aufforderungen ignorieren, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen. Zudem können Bußgelder von mehreren tausend Euro erhoben werden.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann von sich aus aktiv werden, aber auch durch Verbraucher*innen oder Verbände zum Handeln aufgefordert werden.
“ [Quelle: Aktion Mensch]

Das Problem mit der Barrierefreiheit

Die Schwierigkeiten sind selten technischer Natur, sondern liegen vielmehr in der Schwammigkeit der Richtlinien bzw. der ungenügenden Information. Dadurch lässt sich Barrierefreiheit auch kaum überprüfen.
Zwar gibt es zahllose Tests und noch mehr Dienstleister, die Barrierefreiheit versprechen - mit oft recht fragwürdigen Methoden um teures Geld. Ein Anderer könnte das aber anders interpretieren und nahezu gegenteilige Maßnahmen setzen. Das stiftet viel Verwirrung und die Foren quellen über mit vermeintlich guten Tipps.

Es ist klar, dass man technische Schwachstellen eliminieren soll und auch ein wenig mitdenken sollte, wo es Probleme für wie auch immer benachteiligte Menschen gibt: Wir dürfen nicht nur an Blinde denken, sondern jeder Mensch kann überfordert sein, etwa von unnötig schwieriger Sprache oder undurchsichtiger Navigation. 

Links

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)